• Satzung

Sercos International e. V. - Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

1. Die Unterzeichner dieser Satzung schließen sich zu einem Verein " Sercos International" zusammen.

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. April 2006 wurde der Vereinsname in Überschrift und § 1 geändert.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Frankfurt Vereinsregister-Nr. VR 9582.

§ 2
Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, eine einheitliche, allen interessierten Kreisen zugängliche Schnittstelle zur Echtzeitkommunikation in automatisierten Maschinen und Anlagen unter der Bezeichnung Sercos (Verbandszeichen) am Markt einzuführen und die Einhaltung der mit der Verbandszeichenführung verbundenen Eigenschaften der Schnittstelle zu überwachen.

2. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:

 

  • Verleihung des Rechtes zum Führen der Bezeichnung Sercos an Unternehmen oder Personen für Erzeugnisse, die die vom Verein festgelegten Qualitätskriterien erfüllen;
  • Verabschiedung technischer Spezifikationen für Sercos;
  • Förderung des Informationsaustausches mit allen Interessierten zur weiteren Ausgestaltung der technischen Spezifikationen;
  • Unterstützung von Vorhaben im Zusammenhang mit Sercos;
  • Beratung von interessierten Anwendern von Sercos konformen Schnittstellen über die technischen Anforderungen von Sercos;
  • Prüfung von Schnittstellen auf Konformität mit den Sercos Anforderungen;
  • Information der Öffentlichkeit über den technischen Stand, die Anwendung und die Weiterentwicklung von Sercos.

3. Der Verein verfolgt obigen Zweck, gegebenenfalls auch durch Gründung von regionalen Vereinigungen.

4. Die Verleihung des Rechtes zum Führen des Verbandszeichens Sercos wird in einer besonderen Verbandszeichensatzung geregelt.

5. Es wird sichergestellt, dass die geltenden kartellrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verfolgung des Vereinszwecks beachtet werden, z.B. Beschränkung auf das für die Herstellung der Kompatibilität/Interoperabilität/Sicherheit Erforderliche; Gewährleistung eines offenen, transparenten und nicht-diskriminierenden Verfahrens bei der Verabschiedung technischer Spezifikationen; Gewährleistung eines Zugangs zu den Ergebnissen der Zusammenarbeit zu angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen für alle Interessenten.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

Vollmitgliedschaft:

Das Vollmitglied hat alle satzungsmäßigen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.

Basis Mitgliedschaft:

Das Basis Mitglied besitzt weder das aktive, noch das passive Wahlrecht. An Marketing Aktivitäten des Vereins nimmt es nur durch Nennung von Firmennamen mit Logo und Hyperlink auf der Website und in Publikationen des Vereins teil. Das Basis Mitglied hat ausschließlich Zugriff auf vom Verein verabschiedete Spezifikationen. Sonderkonditionen hinsichtlich Lizenzen,  Zertifizierung und Prüfwerkzeuge bestehen nicht.

Die unterschiedlichen Mitgliedschaften und die damit verbundenen unterschiedlichen Rechte sind bei der Höhe des durch die Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrags zu berücksichtigen.

2. Mitglieder des Vereins können sein, jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, wenn sie die Zwecke des Vereins unterstützen als

 

  • Hersteller von Automatisierungsgeräten, wie z.B. Steuerungen und/oder elektrischen Antrieben und/oder E/A-Peripherie
  • Hersteller von Automatisierungskomponenten, sowie Hardware- und Softwarekomponenten
  • Maschinenhersteller und Endanwender
  • Forschungseinrichtungen oder Verbände

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Der Antrag soll nicht abgelehnt werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch dem Bewerber eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den Mitgliedern zuteil würde und sich insbesondere für ihn eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb ergeben würde.

Als Mitglied können auch Personen aufgenommen werden, die nicht die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllen, von deren Mitgliedschaft aber wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen eine wesentliche Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen, unter Berücksichtigung des genannten, u.a. aus kartellrechtlichen Vorgaben folgenden Nichtdiskriminierungsgebots.

4. Antragsteller, deren Aufnahmeantrag abgelehnt ist, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bei dem Vorstand eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Ein klagbarer Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

5. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Mitteilung über die beschlossene Aufnahme nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

6. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der als Mitglied aufgenommen juristischen Person oder Personengesellschaft;

b) durch Austritt, der zum Schluss des Geschäftsjahres mit 3-monatiger Kündigungsfrist zulässig und mit eingeschriebenem Brief zu erklären ist;

c) durch Ausschluss, über den der Vorstand in erster und die Mitgliederversammlung in zweiter Instanz unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden hat. Auf Ausschluss kann entschieden werden, falls die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder ein Mitglied schuldhaft und/oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand eine Nachprüfung des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung beantragen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abschließend entscheidet.

Die Entscheidungen im Vorstand und der Mitgliederversammlung erfolgen in geheimer Abstimmung.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes, die ihm aus der Mitgliedschaft zustehen.

§ 4
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)        die Mitgliederversammlung

b)        der Vorstand

c)        die Geschäftsführung

d)        Fachausschüsse

§ 5
Mitgliederversammlung

1. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit.

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch anwesende Mitglieder vertreten lassen. Eine Vertretung von mehr als zwei abwesenden Mitgliedern ist durch ein anwesendes Mitglied nicht zulässig.

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die darin gefassten Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgelegt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden und gemäß Ziffer 1 Absatz 2 vertretenen Mitglieder gefasst.

Zur Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen bzw. gemäß Ziffer 1 Absatz 2 vertretenen Mitgliedern erforderlich.

Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann ein Beschluss auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, indem der zu fassende Beschluss jedem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zugestellt wird. Der Beschluss gilt als angenommen, wenn kein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht und die satzungsmäßige Mehrheit der Mitglieder durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder den Geschäftsführer innerhalb von 14 Tagen zustimmt.

§ 6
Vorstand und Rechtsvertretung

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Zwei seiner Mitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 36 Monaten. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 7
Geschäftsführung

1. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der gefassten Beschlüsse und der Weisung des Vorstandes zu führen.

2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt, dem er für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich ist.

§ 8
Fachausschüsse

Zur Behandlung von Sonderfragen, wie z. B. die Verabschiedung von Ergänzungen und Anpassungen der Sercos Spezifikation, können durch den Vorstand Fachausschüsse eingesetzt werden. Die Zusammenarbeit in den Fachausschüssen und der Umgang mit geistigen Schutzrechten ist in den von der Mitgliederversammlung durch Beschluss verabschiedeten Regelwerken und Richtlinien festgelegt.

§ 9
Verbandszeichen

1. Der Verein verleiht das Recht, das Verbandszeichen des Vereins zu führen und zu benutzen mit der Maßgabe, dass das Verbandszeichen nur zur Kennzeichnung solcher Erzeugnisse dient, die so gestaltet sind, dass sie den Sercos-Anforderungen konforme Schnittstellen aufweisen und damit die Kommunikation mit entsprechenden Erzeugnissen anderer Nutzungsberechtigter gewährleistet ist.

2. Einzelheiten über die Rechtsverleihung, die Führung und die Benutzung des Verbandszeichens werden in einer Zeichensatzung und in den von der Mitgliederversammlung durch Beschluss verabschiedeten Richtlinien festgelegt. Die Rechtsverleihung darf - abgesehen von Zahlung einer kostendeckenden Gebühr für die Prüfung - nicht von anderen als auf die Einhaltung der technischen Eigenschaften zielenden Bedingungen, Vereinbarungen oder Absprachen abhängig gemacht werden.

§ 10
Deckung der Kosten

1. Die dem Verein entstehenden Kosten werden durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie durch freiwillige Zuwendungen gedeckt. Zur Ermittlung der Kosten wird ein jährlicher Etat aufgestellt.

2. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung durch Verabschiedung einer Beitragsordnung festgesetzt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Höhe der Prüf- und Beratungsgebühren bestimmt der Vorstand.

§ 11
Jahresabrechnung

Zwei von der Mitgliederversammlung benannte Prüfer, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung des Vereins angehören, prüfen die Buch- und Kassenführung der Geschäftsführung und erstatten der Mitgliederversammlung einen jährlichen Prüfbericht.

Die Mitgliederversammlung entscheidet danach über die Entlastung der Geschäftsführung.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Verwendung eines nach Tilgung aller Verbindlichkeiten übrigbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.